Kosten für Feuerwehreinsätz

Wann ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?

Ob ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Herborn kostenpflichtig ist, ergibt sich aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (§ 61 HBKG in Verbindung mit der Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Herborn und dem derzeit gültigen Gebührenverzeichnis) und hängt von der Art des Einsatzes ab.

§ 61 HBKG sagt hierzu folgendes:

Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2. 

Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen:

  1. von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
  2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, 
  3. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
  4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
  5. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
  6. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  7. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst. 
  8. von der Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigunganlagen vom 17. März 1975 anzeigepflichtiges Verbrennnen von Abfällen verursacht hat.

Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist

  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.

Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.

Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.